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Empfehlungen für Kriterien zur Windenergie

Ziel und Grundsätze für die räumliche Steuerung der Windenergie werden im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (kurz: LEP) festgehalten. Der LEP ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. Der LEP ist die fachübergreifende Gesamtkonzeption für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gesamten Landes. Die im LEP getroffenen raumordnerischen Festlegungen stellen die Basis für die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes dar und bilden die Grundlage für die Regionalen Entwicklungspläne. Der Landesentwicklungsplan befindet sich in der Neuaufstellung und soll zum Ende der Legislaturperiode 2026 vorliegen.
Ziele und Grundsätze für die Planung von Windenergieanlagen werden im Kapitel 6.2.1 des LEP festgehalten 57 Damit Windenergieanlagen gezielt und sinnvoll in der Region verteilt werden können, ist eine klare, nachvollziehbare und methodisch einheitliche Planung notwendig. Diese Planung obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften und soll sicherstellen, dass Windenergieanlagen an dafür geeigneten Standorten konzentriert errichtet werden. Ziel ist es, sowohl eine geordnete Nutzung der Windenergie als auch den Schutz anderer wichtiger Funktionen des Raums zu gewährleisten. Die räumliche Steuerung der Windenergienutzung basiert dabei auf den regionalen Teilflächenzielen, wie sie im Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) festgelegt sind. Damit soll nicht nur der Ausbau der Windenergie gefördert, sondern auch Vorsorge gegen Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen getroffen werden.

Da Windenergieanlagen erhebliche Auswirkungen auf den Raum haben, ist ihre Nutzung durch die Ausweisung von Vorranggebieten raumplanerisch zu steuern. Diese Vorranggebiete legen verbindlich fest, wo Windenergieanlagen bevorzugt errichtet werden sollen. Sie gelten im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) als Windenergiegebiete und werden zur Erfüllung der vom Bund vorgegebenen Flächenziele herangezogen.
Die Planung solcher Gebiete schafft die Voraussetzungen für die Versorgungssicherheit mit kostengünstigem, regional erzeugtem Strom – sowohl für Unternehmen als auch für die Bevölkerung. Zudem können Planungsstellen auch über die gesetzlich geforderten Flächenziele hinaus weitere Flächen für Windenergie ausweisen, um den Bedarf flexibel zu decken (§ 249 Abs. 4, §245 e Abs.5 BauGB).

Ausgangssituation

Die fünf Planungsgemeinschaften des Landes Sachsen-Anhalt schreiben zurzeit ihre Regionalen Entwicklungspläne unter anderem in Hinblick auf den Ausbau der Windenergie fort. Ziel ist es, im Zeitraum bis 2032 die durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz definierten Flächenbeitragswerte in allen Planungsregionen zu erreichen. Dazu sind die Regionalen Planungsgemeinschaften verpflichtet, Vorrangflächen in entsprechender Ausdehnung für Windenergie rechtskräftig auszuweisen. Die Festlegung der regionalen Teilflächenziele für die Windenergie an Land erfolgt durch § 9a das Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

Planungskonzeption Windenergie

Die Nutzung der Windenergie erfordert eine sorgfältige räumliche Planung, um Konflikte mit anderen Nutzungsansprüchen zu minimieren und eine nachhaltige Energiewende zu gewährleisten. In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Voraussetzungen zur Förderung der Windenergienutzung klar und verbindlich zu definieren. Hierbei ist eine konsistente Planungskonzeption von zentraler Bedeutung, die sowohl die gewählte Methodik als auch die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert. Diese Konzeption dient als Grundlage für die räumliche Konzentration der Windenergienutzung und stellt sicher, dass Planung und Umsetzung miteinander harmonieren.

Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie

Eine zentrale Maßnahme zur raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung ist die Ausweisung von Vorranggebieten. Diese Gebiete sollen die Errichtung von Windenergieanlagen gezielt ermöglichen und gleichzeitig dafür sorgen, dass unkontrollierte Streuung und Nutzungskonflikte vermieden werden. Die Regionalplanung ist hierbei gefordert, geeignete Flächen systematisch zu identifizieren und planerisch abzusichern. Vorranggebiete haben eine rechtliche Bindungswirkung, die die Genehmigung von Windenergieprojekten innerhalb dieser Bereiche erleichtert und außerhalb erschwert.

Flächen nahe Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe

Im Sinne einer effizienten Flächennutzung sollten die Regionalen Planungsgemeinschaften vorrangig Flächen in der Nähe von bestehenden Vorrangstandorten für landes- und regionalbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen prüfen. Diese räumliche Nähe bietet Synergien, insbesondere in Hinblick auf die Infrastruktur, die Erschließungskosten und die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung. Auch hier ist eine nachvollziehbare und konsistente Planungskonzeption essenziell.

Windparks außerhalb von Vorranggebieten

Flächen, auf denen bereits Windenergieanlagen bestehen, sollten bevorzugt als Vorranggebiete ausgewiesen werden, sofern sie den planerischen Kriterien entsprechen. Diese Flächen haben sich bereits als geeignete Standorte erwiesen und bieten oft die Möglichkeit, durch Repowering ältere Anlagen durch leistungsfähigere Technologien zu ersetzen. So kann eine effizientere Nutzung der Fläche erreicht werden, ohne zusätzliche Eingriffe in bislang unberührte Landschaften vorzunehmen.

Vorsorgende Abstände

Um Konflikte zwischen konkurrierenden Nutzungen zu vermeiden, sollen in den Regionalen Entwicklungsplänen sowie in der kommunalen Bauleitplanung ausreichende Abstände zwischen Vorranggebieten für die Windenergienutzung und anderen Nutzungen berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere Repowering-Standorte sowie sensibel genutzte Gebiete wie Wohnbebauungen oder Erholungszonen. Die Abstände sind dabei Ergebnis einer umfassenden Abwägung und sollen sowohl rechtliche als auch gesellschaftliche Anforderungen berücksichtigen.

Wind im Wald

Mit Änderung des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (am 17.07.2024 in Kraft getreten) wurde das bislang im § 8 Abs. 1 LWaldG enthaltene Verbot der Genehmigung von Waldumwandlungen zum Zweck der Errichtung von Windenergieanlagen aufgehoben. Für die Nutzung durch Windenergie sollen vorrangig Forstflächen herangezogen werden, die monokulturell mit Nadelwald bewirtschaftet werden und deren Baumbestand eine starke Schädigung durch Hitze, Trockenheit und Schädlingsbefall aufweist (Kalamitätsflächen). Sonstige Waldgebiete unterliegen Schutzanforderungen. Historische Waldstandorte, Waldforschungsflächen sowie ökologisch wertvolle und besonders geschützte Waldflächen sind von der Ausweisung als Vorranggebiet grundsätzlich auszuschließen. Dies schützt nicht nur wertvolle Ökosysteme, sondern trägt auch zur Akzeptanz der Windenergienutzung in der Bevölkerung bei, da Wälder als bedeutende Naturressourcen angesehen werden.

Kommunale Bauleitplanung

Die gemeindliche Planungsebene spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der regionalen Planungskonzepte. Den Kommunen wurde durch die Gemeindeöffnungsklausel ( §245e BauGB)2 Autonomie für die Flächenverwendung im Rahmen der Energiewende gegeben. Damit ist es möglich, abweichend zur Regionalplanung, selbst Flächen für die Windenergie auszuweisen. Die Gemeinden vor Ort wissen aufgrund ihrer örtlichen Nähe am besten, welche Potentiale geeignet sind und in der Bevölkerung Akzeptanz finden. Flächen für die Windenergienutzung sind in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen auszuweisen, wobei die Vorgaben der Regionalplanung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte eine enge Abstimmung mit Nachbargemeinden erfolgen, um interkommunale Kooperationen zu fördern und Planungskonflikte zu vermeiden.

1 Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt, Kapitel 6.2.1 Windenenergie, S. 171
2 § 245e BauGB - Einzelnorm

Kontakt

Sabine Eling-Saalmann

Koordinatorin Servicestelle Erneuerbare Energien

Tel.: (0391) 5067-​4047
E-​Mail: eling-saalmann(at)lena-​lsa.de

Claudia Jahn

Koordinatorin Servicestelle Erneuerbare Energien

Tel.: (0391) 5067-​4046
E-​Mail: jahn(at)lena-​lsa.de