Städtebauliche Abwägungskriterien
- Mindestabstand zu Wohnbebauung: Entsprechend § 6 Absatz 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, ist ein Mindestabstand von 3 m von einer Photovoltaikanlage zur Wohnbebauung einzuhalten. Hier sind unterschiedliche, kommunale Regelungen im Land Sachsen-Anhalt bekannt:
Tangerhütte: 300 m
Jessen: 200 m
Leuna: 50 m
- Festlegung der Abstandflächen zu schützenswerten Gütern (Wohnbebauung; FFH-Gebiete; …): Kalbe (Milde): 500 m vor der Ortslage
- Maximale Anlagengröße: Einzelne Anlagen dürfen eine Größe von 10 ha beispielsweise in Leuna nicht überschreiten.
- Gemeindeweite Begrenzung: Maximal 1–2 % der gesamten Gemeindefläche sollen für Solarenergieprojekte genutzt werden. Dies verhindert eine Überlastung der Landschaft und sorgt für eine kontrollierte Entwicklung.
- Der Bau von PV-Anlagen soll an Radwegen mit besonderer Bedeutung vermieden werden.
- Eingrünung und Sichtschutz: Anlagen müssen mit Hecken und Sträuchern eingefasst werden, um Blendwirkungen und negative visuelle Auswirkungen auf die Landschaft zu minimieren. Mindestbreite der Begrünung: 3 m.
- Vermeidung der Zersiedelung: Anlagen sollten an bestehenden Infrastrukturen wie Verkehrswegen oder Siedlungsrändern liegen. Bandartige Entwicklungen oder die Umbauung ganzer Siedlungen sind zu vermeiden.