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Kommunale Flächenausweisung

Gemeinden können unabhängig von der übergeordneten Regionalplanung eigene Flächen für die Windenergienutzung ausweisen. Durch die Gemeindeöffnungsklausel (§245e Abs.5 BauGB1)wurde den Kommunen mehr Eigenverantwortung bei der Flächennutzung im Zuge der Energiewende übertragen. Damit Dank ihrer örtlichen Nähe und Kenntnis der lokalen Gegebenheiten können sie einschätzen, welche Standorte sowohl technisch geeignet sind als auch auf Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen. Mit der Gemeindeöffnungsklausel wurde der Handlungsspielraum der Kommunen erweitert, sodass sie auch dann Flächen für Windenergie ausweisen können, wenn in der regionalen Planung keine entsprechenden Gebiete vorgesehen sind.

1 § 245e BauGB - Einzelnorm

Kontakt

Sabine Eling-Saalmann

Koordinatorin Servicestelle Erneuerbare Energien

Tel.: (0391) 5067-​4047
E-​Mail: eling-saalmann(at)lena-​lsa.de

Claudia Jahn

Koordinatorin Servicestelle Erneuerbare Energien

Tel.: (0391) 5067-​4046
E-​Mail: jahn(at)lena-​lsa.de