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Für Kommunen: Neuerungen und Ausblick auf 2023

Das Jahr 2022 war ein herausforderndes Jahr, das gerade im Bereich der Energieversorgung viele Neuerungen mit sich gebracht hat. Wir als Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt möchten den Kommunen im Land einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben und damit den Blick auf die in 2023 und darüber hinaus für uns alle anstehenden Aufgaben richten.

Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz

Anfang des neuen Jahres wird das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Kraft treten. Für Kommunen sind vor allen Dingen die Änderungen in Hinblick auf die Kommunalabgabe (über den § 6 EEG 2021, ehemals § 36k EEG 2021) und damit die kommunale Beteiligung im Allgemeinen von herausragender Bedeutung. Das EEG sieht vor, die Gemeinden, die von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenphotovoltaikanlagen betroffen sind, finanziell an diesen Erneuerbare-Energien-Anlagen zu beteiligen. Bisher traf das nur auf neue Anlagen zu. Nun ist eine finanzielle Beteiligung auch an Bestandsanlagen möglich. Als Kommune können Sie Zahlungen i. H. v. bis zu 0,2 ct pro kWh für die tatsächlich eingespeisten Strommengen erhalten. Diese Regelung ist zwar immer noch nicht verpflichtend, sie ist jedoch nun als Soll-Vorschrift ausgestaltet. In dem neuen EEG 2023 sind alle Photovoltaikfreiflächenanlagen unabhängig von der Vermarktungsform und geförderte Windenergieanlagen sowie Windenergieanlagen aus der sonstigen Direktvermarktung eingeschlossen. Der Anlagenbetreiber kann sich dann jedoch lediglich für die Strommengen, für die tatsächlich die Förderung nach dem EEG oder einer aufgrund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wurde, die Kommunalbeteiligung vom Netzbetreiber erstatten lassen. Aufgrund dieser und weiterer Änderungen wurde auch der Mustervertrag für die Kommunalbeteiligung an Windenergieanlagen angepasst. Diesen finden Sie unter dem folgenden Link. Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gern an uns. Zusätzliche Informationen finden Sie aber z.B. auch bei der Fachagentur Windenergie an Land.

Das Wind-an-Land-Gesetz

Ein weiteres wichtiges Gesetz, das im kommenden Jahr, am 01.02.2023, in Kraft treten wird, ist das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG). Das Wind-an-Land-Gesetz enthält das Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) und Gesetzesänderungen, u.a. im Baugesetzbuch (BauGB). Im WindBG sind die Flächenbeitragswerte der Bundesländer für den Ausbau der Windenergie an Land, die bis Ende 2027 (Zwischenziel) bzw. bis Ende 2032 erreicht werden sollen, festgeschrieben. Sachsen-Anhalt muss bis 2027 1,8 % der Landesfläche und bis 2032 2,2 % der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung stellen. Ein Hauptziel des Gesetzes ist die Umstellung des Planverfahrens weg von der Ausschlussplanung hin zu einer Positivplanung. Im Zuge dessen ergeben sich viele weitere Änderungen und Aufgaben, über die wir Sie zukünftig intensiv informieren werden.

Kommunale Wärmeplanung

Neben dem Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung gewinnt die erneuerbare Wärmeerzeugung mehr und mehr an Bedeutung. Bereits im Arbeitsplan Energieeffizienz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 17.05.2022 wurde die Aufgabe des Bundes beschrieben, dass die kommunale Wärmeplanung zukünftig verpflichtend sein soll. Im nächsten Jahr ist voraussichtlich mit einer solchen Verpflichtung zu rechnen. Die kommunale Wärmeplanung ist keine technische Planung, sondern ein stadtplanerisches, gesamträumliches Instrument, das den Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung ebnet. Sie war Teil verschiedener Veranstaltungen der LENA in 2022, am prominentesten auf dem 16. Treffen des Landesnetzwerks „Energie und Kommune“ am 09.11.2022 in Halle (Saale). Die Vorträge finden Sie unter dem folgenden Link. Zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung bietet die Kommunalrichtlinie seit dem 01.11.2022 eine bis zu 100%-ige Förderung. Wir als Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt empfehlen Ihnen, mit Ihrer Kommune von dieser Förderung Gebrauch zu machen. Mit unserem Antragsservice unterstützen wir Sie bei der Antragstellung von der ersten Idee bis zum fertigen Antrag. LENA-Mitarbeiter Hannes Rapp ist dafür wie gewohnt Ihr zuverlässiger Ansprechpartner.

Die Förderung des kommunalen Energiemanagements

Die Kommunalrichtlinie hielt bereits zum Anfang 2022 viele neue und überarbeitete Fördertatbestände bereit, zu denen wir weiterhin intensiv beraten. Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit der Förderung des kommunalen Energiemanagements mit Personal, Messtechnik und Sensorik, Software und Unterstützung durch einen externen Dienstleister. Durch die angespannte Energiesituation haben Sie sich in Ihrer Kommune, auch durch die Maßgaben der Verordnungen über die Sicherung der Energieversorgung durch kurz- und mittelfristige Maßnahmen (kurz: EnSiKuMaV und EnSiMiMaV), intensiver mit der Energieversorgung der eigenen Liegenschaften beschäftigt und Maßnahmen umgesetzt. Wir als Landesenergieagentur empfehlen, all die Angebote zum kommunalen Energiemanagement zu nutzen, um die bereits vorangetriebenen Maßnahmen zu professionalisieren und zu verstetigen. Die Förderung kann dafür ein sinnvoller Baustein sein. Auch zu diesem Fördertatbestand bieten wir die Antragstellung im Zuge unseres Antragsservices an. Im bereits erwähnten Arbeitsplan Energieeffizienz ist ebenso eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Erstellung von Energieberichten und zur Erreichung von Einsparzielen erwähnt. Die gesetzliche Grundlage dafür erwarten wir ebenfalls im neuen Jahr. Jede Kommune, die sich in Hinblick auf die kommunale Wärmeplanung und das kommunale Energiemanagement jetzt schon auf den Weg macht, bringt sich für die kommenden gesetzlichen Verpflichtungen strukturell und finanziell in eine bessere Ausgangssituation.

Weitere wichtige Förderungen

Neben der novellierten Kommunalrichtlinie gibt es seit diesem Jahr weitere neue Förderprogramme, die die Transformation zur klimaneutralen Kommune bis 2045 unterstützen und dementsprechend in der Kommunikation mit den zuständigen Akteuren im Vordergrund stehen sollten. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze fördert den Umbau bestehender sowie den Aufbau neuer Wärmenetze und ist damit ein entscheidender Baustein auf dem Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung. Auch die Industrie erhält Unterstützung bei der Umstellung der Prozesswärme auf erneuerbare Energien. Dafür steht seit diesem Jahr die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft zur Verfügung.

Neuerungen in der LENA

Um für die kommenden Herausforderungen gut gerüstet zu sein, hat sich die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH in diesem Jahr strukturell und personell verändert, sodass es nun zwei weitere Organisationseinheiten gibt: die Landeskoordinierungsstelle Wasserstoff und die Servicestelle Erneuerbare Energien.

Die Landeskoordinierungsstelle Wasserstoff ist Ansprechpartnerin für den Auf- und Ausbau einer grünen Wasserstoffwirtschaft für das Land Sachsen-Anhalt und unterstützt die Umsetzung der Wasserstoffstrategie des Landes Sachsen-Anhalt. Das Team bilden Dr. Stefan Scharf (Leiter Landeskoordinierungsstelle Wasserstoff), Svenja Noack und Stephanie Zimmer (Mitarbeiterinnen Landeskoordinierungsstelle Wasserstoff).

Die Servicestelle Erneuerbare Energien begleitet den Ausbau der erneuerbaren Energien in Sachsen-Anhalt, um durch Information und Dialog die Akzeptanz in der Region sowie die Wertschöpfung vor Ort zu erhöhen. Ansprechpartnerinnen sind die beiden Koordinatorinnen Sabine Eling-Saalmann und Jennifer Lemke, die aus dem Fachbereich Öffentlicher Sektor in die neue Servicestelle gewechselt ist. In 2023 wird der Fachbereich Öffentlicher Sektor durch Katja Peters verstärkt.

Ansprechpartner

Sibylle Paetow

Leiterin Fachbereich Öffentlicher Sektor

Tel.: (0391) 5067-4036
E-Mail: paetow(at)lena-lsa.de

Hannes Rapp

Mitarbeiter Fachbereich Öffentlicher Sektor

Tel.: (0391) 5067 4038
E-Mail: rapp(at)lena-lsa.de

Katja Peters

Mitarbeiterin Fachbereich Öffentlicher Sektor

Tel.: (0391) 5067 4037
E-Mail: peters(at)lena-lsa.de