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Häufig gestellte Fragen zum Thema PV

Welche Verfahrensschritte sind bei der Planung und Genehmigung von PV-Anlagen auf dem 200-m-Streifen entlang von zweispurigen Verkehrswegen erforderlich?

Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurden im Bereich von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes (im Sinne des § 2b des allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen bis zu einer Entfernung von 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gesetzlich festgelegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB).

Innerhalb dieser Bereiche ist für die Errichtung einer Freiflächenanlage nur noch ein Bauantrag zu erstellen. Dieser muss aber die örtliche Situation, die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf Arten, die den Geboten des besonderen Artenschutzes unterliegen und andere wesentliche Belange beachten.

Welche landwirtschaftlichen Flächen sind in Sachsen-Anhalt durch die Freiflächenanlagenverordnung für die PV-Nutzung privilegiert?

Im Anhang der Freiflächenanlagenverordnung (FFAVO) von 2022 befindet sich eine vollständige Liste der benachteiligten Gebiete in Sachsen-Anhalt. Es sind insgesamt 296 Gebiete, die für Photovoltaikvorhaben privilegiert sind.

Allerdings wurde die Liste mit dem Stand 13.03.1997 erstellt. Eingemeindungen von Gemeindeteilen nach diesem Zeitpunkt sind nicht privilegiert. Im Zweifelsfall kann ein Austausch mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) hilfreich sein.

Wo kann ich mich zum Thema Power Purchase Agreement (Direktvermarktung) informieren?

Seit 2022 stellt die Deutsche Energie-Agentur (dena) auf Ihren Internetseiten einen Leitfaden zum Thema „Vertragswesen von Green Power Purchase Agreements - Ein Leitfaden für Stromerzeuger und -abnehmer“ zur Verfügung.

Außerdem wurde im Januar 2024 von der dena ein Standardvertrag mit begleitenden Erläuterungen zur Ausgestaltung für den deutschen Markt veröffentlicht.

Was können Kommunen tun, wenn die EE-Anlagenbetreiber die Kommunalabgabe nicht zahlen wollen?

Laut aktuellem Gesetzestext soll die Zahlung erfolgen, es besteht jedoch keine Zahlungspflicht. 

Fall 1) EEG-Förderung der Anlage

Um Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen von einer Zahlung der Kommunalabgabe (0,2 Ct/kWh, §6 EEG2023) zu überzeugen, können Sie anbieten, dass die Zahlungen nur zu leisten sind, wenn die Anlagenbetreiber die Kommunalabgabe vom Netzbetreiber rückerstattet bekommen.

Das betrifft die meisten Solarparks: Im September 2023 wurden 80 - 85% der Strommengen nach dem EEG 2023 gefördert. Damit wird die Zahlung der Kommunalabgabe zu einem Durchlaufposten für die Anlagenbetreiber und die Bereitschaft zur Zahlung sollte sich verbessern. Für diesen Fall ist der Mustervertrag um einen Satz zu ergänzen (S. 3).

Ergänzender Hinweis: Das rückwirkende Inkrafttreten des Vertrages ist möglich und kann frühestens zum 01.01.2023 (Inkrafttreten des Gesetzes) erfolgen.

Fall 2) Anlage in der sonstigen Direktvermarktung:

„Da die finanzielle Beteiligung der Kommunen unter den Voraussetzungen des § 6 EEG 2023 der Regelfall ist, sollte eine Nichtzahlung immer mit einem Nachweis des Betreibers erfolgen, warum eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt.“ Beiblatt zum Mustervertrag (S. 14).

Wenn der Anlagenbetreiber keine EEG-Förderung nutzt (das betrifft etwa 15% der Strommengen aus Solarstrom und 20% aus Windstrom), dann ist es nicht möglich, die Abgabe von 0,2 Ct/kWh vom Netzbetreiber zurückzufordern. Denn in diesem Fall kann die zusätzliche Abgabe von 0,2 Ct/kWh dazu führen, dass der wirtschaftliche Betrieb der Anlage nicht mehr gegeben ist. Hier kann die Kommune anbieten, den Auszahlungsbetrag zu senken - beispielsweise auf 0,1 Ct/kWh. Das wäre mit dem Anlagenbetreiber zu verhandeln.

Wie kann der Anlagenbetreiber Zahlungen vom Netzbetreiber einzuholen? Was ist nötig?

Grundsätzlich kann nur für Anlagen, die eine Vergütung nach dem EEG erhalten, eine Rückforderung erfolgen. Für Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung besteht diese Möglichkeit nicht.

Es gibt aktuell kein einheitliches Vorgehen. Der Anlagenbetreiber weist mindestens folgendes nach:

  • den abgeschlossenen Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Kommune für den Abrechnungszeitraum
  • die eingespeiste Strommenge und
  • die Zahlung an die Kommune

Mit diesen Angaben prüft der Netzbetreiber die Rückzahlungsfähigkeit an den Anlagenbetreiber.

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Ansprechpartnerin

Claudia Jahn

Koordinatorin Servicestelle Erneuerbare Energien

Tel.: (0391) 5067-​4046
E-​Mail: jahn(at)lena-​lsa.de

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