Der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung im Land, überwiegend aus Wind und Sonne, liegt inzwischen bei über 58 Prozent. Viele Sachsen-Anhalter leisten mit ihrer PV-Anlage schon seit vielen Jahren einen Beitrag an der Energiewende, andere mit ihrer Beteiligung an Windparks. Doch für sie läuft demnächst eine wichtige Übergangsfrist aus.
Seit Januar 2019 gibt es mit dem Marktstammdatenregister, kurz MaStR, eine neue Datenbank für alle Energieanlagen. An den Eintrag im MaStR ist auch die Auszahlung der Förderung für Photovoltaik- und Windkraftanlagen gebunden. Bis zum 31. Januar 2021 müssen alle vor Januar 2019 bestehenden Anlagen neu registriert sein, ansonsten wird bis zur Registrierung die Zahlung der Einspeiseförderung eingestellt.
Die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) erinnert hiermit an die erforderliche Eintragung, damit auch künftig Geld für den Strom aus Sonne und Wind an die Anlagenbetreiber fließt. Die Registrierung ist von den Betreibern unter www.marktstammdatenregister.de selbst vorzunehmen.
In Sachsen-Anhalt betrifft die noch fehlende Registrierung überwiegend die Bestandsanlagen zur Erzeugung von solarem Strom (Photvoltaik-PV). So sind etwa 9.400 PV-Anlagen (rund 32%) noch nicht neu registriert, diesen Anlagen droht der Verlust der Förderung ab Februar 2021. Bisher sind im MaStR rund 19.900 Bestands-PV-Anlagen neu registriert. Nach Auswertung der Anlagenstammdaten der 50 Hertz Transmission GmbH gab es zum Start des MaStR im Januar 2019 in Sachsen-Anhalt 29.310 PV-Anlagen. Alle ab 31.01.2019 neugebauten Anlagen mussten bereits im MaStR registriert sein.
Auch bei Windkraftanlagen (WKA) gibt es eine Differenz. Etwa 300 WKA (etwa 10%) sind bisher noch nicht registriert und könnten 2021 aus der Förderung herausfallen.
Hintergrund:
Mit der Einführung des Marktstammdatenregisters (MaStR) am 31.01.2019 wurden mehrere bestehende parallel existierende Register für Kraftwerke und EE-Anlagen in einer einheitlichen Datenbank zusammengeführt. Auch wenn die Bundesnetzagentur die bestehenden Register ins MaStR überführt hat und Anlagendaten abgleicht, wurde von einer automatisierten Zusammenführung abgesehen, da dies u. a. zu Konflikten mit den Datenschutzbestimmungen geführt hätte und zudem das MaStR zusätzliche Daten beinhaltet, die neu eingegeben werden müssen. Aus diesem Grund waren Anlagenbetreiber gefordert, sich und ihre Bestandsanlagen innerhalb einer zweijährigen Übergangsfrist selbst im MaStR neu anzumelden.
Diese Übergangsfrist endet am 31.01.2021. Bestandsanlagen werden dann bis zu einer Registrierung keine Förderung ausbezahlt bekommen