Für diese Maßnahmen stellt der Bund 100 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Die verbesserten Förderbedingungen gelten für alle Förderanträge und Projektskizzen, die im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden (siehe Punkt 5 der Kommunalrichtlinie sowie Punkt 5 des Förderaufrufs Radverkehr und Punkt 5 des Förderaufrufs Modellprojekte).
Die geänderten Förderquoten im Überblick:
- Kommunalrichtlinie: Für alle Förderschwerpunkte werden die Förderquoten jeweils um zehn Prozentpunkte erhöht (siehe Punkt 5 der Richtlinie). Damit sind für finanzschwache Kommunen erstmals Zuschüsse bis zu 100 Prozent der Gesamtinvestition möglich (siehe Punkt 6.4 der Richtlinie), etwa für das Erstvorhaben Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement oder eine Fokusberatung. Als finanzschwach gelten fortan solche Kommunen, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird (siehe Punkt 5 der Richtlinie).
- Förderaufruf "Klimaschutz durch Radverkehr": Das BMU gewährt künftig Zuschüsse bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben. Dies entspricht einer Steigerung um fünf Prozentpunkte. Finanzschwache Kommunen profitieren von Zuschüssen bis zu 100 % (siehe Punkt 5 des Förderaufrufs).
- Förderaufruf "Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte": Die Förderquote wird von 70 auf bis zu 80 Prozent angehoben, für finanzschwache Kommunen auf bis zu 100 % (siehe Punkt 5 des Förderaufrufs).
Fördermittel im Rahmen der Kommunalrichtlinie können kommunale Akteur*innen das ganze Jahr über beantragen. Die Antragsverfahren in den Förderaufrufen „Klimaschutz durch Radverkehr“ und „Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ sind zweistufig: Projektskizzen können jeweils vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 31. Oktober eingereicht werden. Aus allen Einreichungen werden die besten Projekte ausgewählt und zur Antragstellung aufgefordert.