Diese ermöglichen Kreditnehmern eine Stundung der monatlichen Darlehensraten für die Monate April bis Juni 2020. Eine Kündigung durch den Kreditgeber wegen nicht fristgerecht entrichteter Zahlungen sind bis Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Stundung der Raten ist der Abschluss des Kreditvertrages vor dem 15. März 2020. Von der Stundung ausgenommen sind Rechnungen von Bauunternehmern, Planern und Handwerkern. Diese müssen weiterhin fristgerecht gezahlt werden.
Generell gilt, dass die Vertragslaufzeit des Kredits um den Zeitraum der Stundung verlängert wird. Die Kreditraten werden allerdings nicht automatisch gestundet. Die Beweispflicht, dass Zahlungen aufgrund der Corona-Krise nicht geleistet werden können, liegt beim Kreditnehmer. Grundsätzlich sollte die Situation zunächst gemeinsam mit dem Darlehensgeber besprochen werden, um nach einer individuellen Lösung zu suchen.
Geregelt sind die Bestimmungen für Bauherren und Immobilieneigentümer in Artikel 5, § 3 im neuen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.